Gesetz, Norm und Leitfaden

In einigen Ländern gibt es bereits Regelungen und gesetzliche Bestimmungen gegen den übermäßigen und ineffizienten Einsatz von künstlichem Licht im Außenraum. Insbesondere zum Schutz von astronomischen Einrichtungen, zur Energieeinsparung und zur Vermeidung der Aufhellung von Wohnräumen wurden Regelwerke erstellt und Gesetze erlassen.

Regulierung von Lichtverschmutzung in Österreich

Normen:

Normen sind rechtlich nicht verbindlich, repräsentieren jedoch anerkannte Regeln der Technik. Sie sollen zur rechtlichen Absicherung eingehalten werden sowie um dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen.

Die Norm in Österreich zur Vermeidung von Lichtverschmutzung ist die ÖNORM O 1052 „Lichtimmissionen – Messung und Beurteilung“ (seit 2012). Grenzwerte und Wege werden aufgezeigt, um zweckdienliches Licht zu erzeugen und störende Lichteinwirkungen auf den menschlichen Lebensraum und die Umwelt zu vermeiden.

Die meisten Normen für die verschiedene Beleuchtungszwecke (Straßen, Sport- und Arbeitsstätten etc.) legen Mindeststandards bzw. Wartungswerte fest. Aus ökonomischen und ökologischen Gründen sollten die Wartungswerte als Maximalwerte betrachtet und höchstens minimal überschritten werden. Dies ist bei der entsprechenden Auswahl von wenig verschmutzenden Leuchten und langlebigen Lampen sowie durch die Festlegung von Wartungs- und Reinigungszyklen einfach möglich.

Leitfaden:

Der „Österreichische Leitfaden Außenbeleuchtung – Licht, das mehr nützt als stört“ (seit 2018) ist eine bundesländerübergreifende Hilfestellung für die Planung einer umweltfreundlichen Außenbeleuchtung. Der Inhalt und die Veröffentlichung des Leitfadens wurden von den Landesumweltreferenten aller Bundesländer beschlossen.

Österreichischer Leitfaden Außenbeleuchtung

Straßenbeleuchtungs-Normen und Richtlinien

Die Verpflichtung zum Betrieb einer Straßenbeleuchtung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sie wird aus verschiedenen Normen und aus der Rechtsprechung abgeleitet (Verkehrssicherungspflicht § 1295 ABGB, Wegehalterhaftung § 1319a ABGB, Bauwerkhaftung §1319 ABGB und Straßenverkehrsordnung). Es gibt in Österreich keinen obersten Gerichtsentscheid der besagt, dass keine Straßenbeleuchtung die Ursache für einen Unfall war, auf Schutzwegen wäre kein Licht heikel.
 

ÖNORM EN 13201, Teil 2-5 „Straßenbeleuchtung“ (seit 2004): In allen EU-Staaten wird für die Planung der öffentlichen Beleuchtung diese Normenreihe herangezogen.
 

ÖNORM O 1055 „Straßenbeleuchtung – Auswahl der Beleuchtungsklassen – Regeln zur Umsetzung des CEN/TR 13201-1“ (seit 2017): regelt auch den Absenkbetrieb während der verkehrsarmen Zeit.
 

ÖNORM O 1051 „Straßenbeleuchtung – Beleuchtung von Konfliktzonen“ (seit 2007): enthält Empfehlungen zur Beleuchtung von Schutzwegen, Kreisverkehren und Parkplätzen etc.
 

RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) 05.06.11 und 05.06.12: beschreiben u.a. Grenzwerte und Kriterien, um Beeinträchtigungen von Verkehrsteilnehmern durch Kunstlicht (z.B. Lichtwerbung) zu vermeiden.

© Stefanie Suchy
© Christoph Malin

Sportstättenbeleuchtungs-Norm, ÖISS Guide und Folder

ÖNORM EN 12193 „Licht und Beleuchtung – Sportstättenbeleuchtung“ (seit 1999)

ÖISS (Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau) „Beleuchtungsguides für Außenanlagen“ (seit 2012)

ÖISS-Informationsfolder Lichtimmissionen - Sportstättenbeleuchtung (2020)

 

Norm für die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Außenraum

ÖNORM EN 12464 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten“, Teil 2 „Arbeitsplätze im Freien“

Gesetzliche Bestimmungen und Regulierungen gegen Lichtverschmutzung in weiteren Ländern (Auswahl)

Kroatien: Gesetz gegen Lichtverschmutzung (seit 2018).

Für reine Straßenbeleuchtungsanlagen gelten folgende Bestimmungen: keine Lichtemission über die Horizontale; max. 3000 Kelvin; max. 2200 Kelvin in Parkanlagen und Schutzgebieten.

http://www.sabor.hr/hr/konacni...

Tschechische Republik: Gesetz gegen Lichtverschmutzung (seit 2002).

Protection of the night atmosphere, English draft by J. Hollan, cost-LoNNe

Slowenien: Gesetz zur Eindämmung von ineffizienter Beleuchtung und Lichtverschmutzung (seit 2007)

Slowenisches Gesetz gegen Lichtverschmutzung, Übersetzung durch Wiener Umweltanwaltschaft

ZDF – Lichtverschmutzung in Slowenien

Frankreich: Verordnung zur Eindämmung von Lichtverschmutzung sowie zur Energieeinsparung (seit 2013).

https://www.legifrance.gouv.fr...

Italien: Gesetze gegen Lichtverschmutzung in vielen Regionen, wie z.B. in Venetien (seit 1997), Lombardei (seit 2000) und Trentino-Südtirol (seit 2011).

Südtiroler Richtlinien zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und zur Energieeinsparung bei öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen: Bei Straßenbeleuchtung ist die Umstellung auf dimmbare LED-Leuchten mit zielgerichtetem Licht vorzusehen und die Reduzierung der Farbtemperatur auf 3000 Kelvin. Für Gebäude, Bau- und Kunstdenkmäler, Schaufenster, Leuchtreklame und dekorative Beleuchtung ist die Abschaltung in den Nachtstunden von 23 Uhr bis 6 Uhr vorzusehen. Skybeamer sind verboten.

Beschluss der Landesregierung vom 5. Juli 2022, Nr. 477
Beleuchtungs-Fehltritte können bei der Vereinigung Südtiroler Biolog:innen gemeldet werden!

Spanien: Gesetze gegen Lichtverschmutzung in einigen Regionen, wie z.B. auf den Kanarischen Inseln (seit 1988), in Katalonien (seit 2001) und Andalusien (seit 2007).

Deutschland: Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen vom Länderausschuss für Immissionsschutz (seit 1993).

Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, cost-LoNNe

Schweiz: SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) Norm 491 zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Außenraum (seit 2013).