Lichtplanung:
Die zielgerichtete Beleuchtung der Nutzfläche ist bedeutend.
Sobald Leuchten ausgedient haben, sind das Hinzuziehen eines Lichtplaners und meist eine gänzliche Erneuerung der Beleuchtungsanlage notwendig.
Positionspapier Straßen‐, Radweg‐, Gehweg‐ sowie Parkplatzbeleuchtung (TEIL 2)
Österreichische Normen für die Beleuchtung von Straßen
ÖNORM O 1052
Leuchtentypen
Beleuchtungs-Check in Tiroler Gemeinden
Nachtabsenkung und intelligente Steuerungssysteme:
Norm- und bedarfsgerecht kann mit Hilfe der ÖNORM O 1055 beleuchtet werden, diese regelt den Absenkbetrieb während der verkehrsarmen Zeit.
Aber auch eine Beleuchtung mit intelligenten Steuerungssystemen ist möglich. Bei dieser sensorgesteuerten Beleuchtung wird ohne Verkehrsaufkommen die Lichtleistung reduziert. Sensoren erkennen Verkehrsteilnehmer und stellen bei Bedarf sofort auf volle Leistung um.
Energieverbrauch und Einsparpotenzial der öffentlichen Beleuchtung
Kohlendioxid- und Quecksilber-Emission
Intensität:
Beispiel einer normgerechten Rad- und Fußwegbeleuchtung → Herangezogen wurden die ÖNORM EN 13201, Teil 2 und die ÖNORM 1055.
Rad- und Fußwege sind der generellen Beleuchtungsklasse P zuzuordnen. Bei langsamer Geschwindigkeit (5 bis 40 km/h), normalem Verkehrsaufkommen, keinen parkenden Fahrzeugen am Rand und geringer Leuchtdichte der Umgebung werden die Anforderungen der Beleuchtungsklasse P5 gefordert. Diese entsprechen der minimalen mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke von 3 lx (Wartungswert) während des Betriebes bis Mitternacht.
Angestrahlte Gebäude sind vielfach im Zentrum von Städten anzutreffen, wo sie einen großen Beitrag zur Lichtglocke über der Stadt leisten. Aber auch in ländlicher Umgebung werden häufig historische Gebäude, wie Burgen und Kirchen, oder industrielle Bauten, wie Liftstationen und Kraftwerke, beleuchtet. Diese Anlagen beeinträchtigen die natürliche Nachtlandschaft sowie Lebewesen auf weite Distanz.
Gewusst wo:
Gemäß ÖNORM O 1052 ist in gesetzlich festgelegte Gebiete zum Schutz der Natur keine Fassadenbeleuchtung zulässig. Für die Installation von Beleuchtungsanlagen im Freiland ist in Tirol eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Die Beleuchtungen an exponierten Standorten und hohen Bauwerken soll verhindert werden, da sie ziehenden Vögeln und Fledermäusen zum Verhängnis werden kann. Zugvögel sind von Mitte Februar bis Mitte Mai und von August bis Mitte November unterwegs. Fledermäuse kommen im Herbst (September) und ziehen im Frühjahr (März, April) in die Sommerquartiere.
Gebäude mit Fledermausquartieren – zumindest die Ausflugsöffnungen – sollen in der Zeit der Jungenaufzucht von Mai bis August nicht beleuchtet werden. Fledermäuse sind geschützte Tierarten und dürfen durch Kunstlicht nicht gestört und beeinträchtigt werden (TNSchG 2005 und TNSchVO 2006), dies gilt auch innerhalb der Ortschaften.
Lichtplanung:
Mit einer professionellen Lichtplanung ist darauf zu achten, dass die Lichtstrahlen innerhalb der zu beleuchtenden Fläche bleiben. Das Licht soll daher möglichst nahe an der Fassade geführt werden und bestenfalls von oben nach unten strahlen.
Wenn Gebäude denkmalgeschützt sind, darf möglicherweise die Fassade nicht verändert, d.h. keine Beleuchtung an der Fassade montiert werden. Dann können Projektor- oder Maskentechnik (oder eventuell sehr gebündelte Strahler) Anwendung finden. Beleuchtung mit Projektortechnik ermöglicht eine Anstrahlung, bei der weniger als ca. ein Prozent des Lichts an der Fassade vorbeistrahlt. Maskentechnik ermöglicht eine Anstrahlung, bei der ca. zwei Prozent des Lichts „verloren“ gehen.
Die Beleuchtung von reflektierenden Flächen, wie hellen Wänden, metallischen Oberflächen oder Glas sollte vermieden werden.
Positionspapier Effektbeleuchtung (TEIL 4)
Störung durch Gebäudeanstrahlung
Intensität:
In dunklen Gebieten reicht eine geringe Leuchtdichte auf der Fassade bzw. ein geringer Hell-Dunkel-Kontrast um die Aufmerksamkeit auf das Objekt zu lenken. Eine durchschnittliche Fassadenbeleuchtung mit weniger als 1 cd/m2 Leuchtdichte ist nach dem „Life at Night Projekt“ (siehe unten) empfehlenswert. In Gebieten mit geringer Umgebungshelligkeit ist sogar eine durchschnittliche Leuchtdichte von 0,2 cd/m2 ausreichend.
Das Ziel des Life+ Projekts ist die Optimierung der Beleuchtung von historischen Gebäuden im Hinblick auf Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit.
Freizeitaktivitäten und Trainings verlagern sich vermehrt in die Nachtstunden. Durch die dafür verwendete Beleuchtung nehmen Lichtimmissionen im Siedlungsgebiet als auch in der freien Landschaft zu. Dies kann störende Auswirkungen auf Anrainer haben, die Verkehrssicherheit gefährden oder Probleme aufgrund der Ausleuchtung der Umwelt mit sich bringen.
Nachtabschaltung:
Im Freiland und ländlichen Siedlungsgebiet soll die Nachtabschaltung gemäß ÖNORM O 1052 um 22:00 Uhr erfolgen. Im urbanen Bereich wäre eine Abschaltung im Sinne des Nachbarschaftsschutzes spätestens um 22:00 Uhr wünschenswert.
Insbesondere auch bei der Beleuchtung von Seilbahnstationen und Aufstiegshilfen ist die Kopplung an Betriebszeiten und die Nachtabschaltung um 22:00 Uhr zu berücksichtigen.
Der Informationsfolder des Österreichischen Instituts für Schul- und Sportstättenbau bietet einen wertvollen Überblick über die heranzuziehenden Normen und Regelwerke zum Schutz der Anrainer, Umwelt sowie Verkehrsteilnehmer vor störenden Lichtimmissionen.
ÖISS-Informationsfolder Lichtimmissionen - Sportstättenbeleuchtung
Im Positionspapier Sportstättenbeleuchtung wird auf die zeitgemäße Beleuchtung von Naturrodelbahnen, Loipen, Schipisten und Fußballplätzen eingegangen.
Positionspapier Sportstättenbeleuchtung (TEIL 3)
Folgende Information für Tiroler Gemeinden und Vereine wurde 2022 von der Tiroler Umweltanwaltschaft in Kooperation mit dem Tiroler Fußballverband ausgearbeitet, unterstützt wurde die Initiative vom ÖISS.
Lichttechnische Anforderungen für Spiele der 4. bis 9. Leistungsstufe (ohne TV-Übertragung)
Österreichische Regelwerke für die Beleuchtung von Sportstätten
Störung durch Sport- und Freizeitstättenbeleuchtung
Lichtplanung:
Die gezielte Beleuchtung der Nutzfläche ist bedeutend.
Österreichische Norm für die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien
Störung durch beleuchtete Baustellen, Gewerbe- und Industrieanlagen
Licht macht aufmerksam und eignet sich daher besonders für den Einsatz in der Werbeindustrie. Um Aufmerksamkeit zu erregen, werden Werbeanlagen immer größer und greller. Vermehrt werden auch bewegte Bilder eingesetzt.
Zur Lichtglocke im urbanen Bereich trägt vor allem auch intensive Geschäfts- bzw. Auslagenbeleuchtung bei. Im Zuge des Projekts „Licht über Wien“ haben Forscher errechnet, dass je ein Drittel der Lichtglocke auf das Konto der Geschäftsbeleuchtung, der Fassadenbeleuchtung und der öffentlichen Beleuchtung geht.
Gewusst wo:
Gemäß ÖNORM O 1052 ist in gesetzlich festgelegten Gebieten zum Schutz der Natur keine Lichtwerbung zulässig. Auch im Freiland sollen leuchtende oder beleuchtete Werbeanlagen nicht eingesetzt werden, in Tirol ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Als "Gewerbegebiet" gewidmete Bereiche können grundsätzlich mit Werbeanlagen ausgestattet werden.
Lichtplanung:
Prinzipiell sollte darauf geachtet werden, die Fläche möglichst klein zu halten und helle Schrift auf dunklem Hintergrund zu verwenden. Auch eine reduzierte Höhe der Lichtwerbung erscheint aufgrund der Fernwirkung erforderlich.
Bei der Anstrahlung von Werbetafeln, soll von oben nach unten beleuchtet werden und die Lichtstrahlen innerhalb der Werbefläche bleiben.
Trotz Einhaltung der Grenzwerte bzw. Rechtsvorschriften ist immer mit einer gewissen Ablenkung und Blendung der Verkehrsteilnehmer durch Lichtwerbung zu rechnen.
Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen und Straßenverkehrsordnung
Störung durch Lichtwerbung
Intensität:
Screens bzw. selbstleuchtende Betriebslogos mit geringer Leuchtdichte sind zu verwenden. Auch die Leuchtdichte auf angestrahlten Werbeflächen soll möglichst gering gehalten werden. In der ÖNORM O 1052 wird für den ländlichen Siedlungsbereich eine maximale Leuchtdichte von 250 cd/m2 angegeben.
Dekorationsbeleuchtung soll besonders im urbanen Bereich Lichträume schaffen, in welchen sich Menschen wohl fühlen und gerne bewegen. Nach dem Motto "die Dunkelheit macht Licht erst erfahrbar" kann gut dosiert eingesetztes Kunstlicht auch einen positiven Beitrag zur Ästhetik und Atmosphäre in einer Stadt leisten.
Doch schnell kann der übertriebene Einsatz von Kunstlicht den gegenteiligen Effekt erzeugen und Rastlosigkeit fördern. Fließend ist die Abgrenzung zu Lichtwerbung, denn selbstverständlich soll durch Dekorationsbeleuchtung Aufmerksamkeit erregt werden.
Gewusst wo:
Gemäß ÖNORM O 1052 ist in gesetzlich festgelegten Gebieten zum Schutz der Natur keine Effektbeleuchtung zulässig. Auch im Freiland und ländlichen Siedlungsgebiet sowie urbanen Raum soll übertriebene Effektbeleuchtung (wie beispielsweise Lichtshows) nicht bzw. höchstens über eine kurze und begrenzte Zeitdauer eingesetzt werden.
Positionspapier Effektbeleuchtung (TEIL 4)
https://www.umweltberatung.at/sparsame-weihnachtsbeleuchtung
Festive Light Code (MK Illumination & Tiroler Umweltanwaltschaft - Projekt SKYSCAPE)
Vogelfalle Skybeamer
Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen und Straßenverkehrsordnung
Störung durch Effektbeleuchtung
Energie- und kostenintensive Weihnachtsbeleuchtung
Lichtplanung:
Beleuchtung im Garten, auf der Terrasse oder vor der Haustüre soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn sie wirklich benötigt wird. Gezielt soll nur die zu beleuchtende Fläche erhellt werden.
Auch im Sinne des Nachbarschaftsschutzes soll auf Fassaden- und Effektbeleuchtung sowie Lichtdekoration grundsätzlich verzichtet werden.
Ausschließliche Außenbeleuchtung hat keine abschreckende Wirkung auf Einbrecher
Energie- und kostenintensive Weihnachtsbeleuchtung
Lassen wir die Nacht im Garten, Wiener Umweltanwaltschaft und Umweltberatung